Reiserücktrittsgrund - Tod

Der Tod ist der endgültige Verlust einer mitreisenden Person oder eines nahen Verwandten.
Wenn die planmäßige Durchführung der Reise aufgrund dessen nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von diesen Ereignis betroffen ist kann ein berechtigter Schadenfall eintreten.
Mitreisende Personen sind alle die namentlich im Versicherungsschein aufgeführt worden sind. Die nahen Verwandten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften unterschiedlich aufgeführt.
Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern zählen immer zu den Risikopersonen. Tante, Onkel, Nichte, Neffen können ggf. Auslöser eines berechtigen Schadenfalles sein.
Im Regelfall erstattet der Versicherer im berechtigen Schadenfall die vertraglich geschuldeten Stornierungskosten zurück. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden das die Versicherungssumme die Reisesumme deckt. Sofern im Versicherungsschutz der Reiseabbruch mitversichert ist und aus einem berechtigen Grund Tod beeinflusst das die Reise nicht planmäßig beendet werden kann, könnte der Versicherer die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten erstatten, vorausgesetzt das der bezogene Anspruch auch im versicherten Arrangement enthalten ist. Wir empfehlen bei Eintritt des Schadenfalles die jeweilige Schadenabteilung umgehend zu kontaktieren. Die Kontaktadresse finden Sie auf dem Versicherungsschein. Bitte klären Sie den weiteren Verlauf mit der Schadenabteilung ab. Der Versicherer tritt im berechtigen Schadenfall in die Schadenregulierung ein. Bitte bedenken Sie das Sie Grund und Höhe des Schadens durch Belege ordnungsgemäß nachweisen müssen.